Sie sind hier:

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend vom Kunden widersprochen wird. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen erkennt die Fotografin nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

2.
"Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher Schaffensstufe, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Diapositive, Papierbilder, Stillvideos, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, Videos usw.).

3.
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.



§ 2 Urheberrecht

1.
Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2.
Die von der Fotografin erstellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Privatgebrauch des Kunden bestimmt, für eine gewerbliche Nutzung nur dann, wenn dieses ausdrücklich bei Vertragsschluss festgelegt wurde.

3.
Überträgt die Fotografin die Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung übertragen. Eine Weitergabe oder Untervergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an die Fotografin über. Die restlose Bezahlung ist eine aufschiebende Bedingung der Rechtsgewährung.

5.
Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte von der Fotografin übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6.
Bei der Verwertung der Lichtbilder wird die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt als Urheberin: "Foto: © Bildreich-fotografie.de" des Lichtbildes genannt. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.

7.
Die Negative bzw. die Bilddateien verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Negative bzw. der Bilddateien an den Kunden erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.



§ 3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1.
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind von dem Kunden gesondert zu tragen.

2.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin. Eventuell zugesicherte Abtretungen an Bildrechten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Fotografin.



§ 4 Haftung

1.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Negativen, Layouts, Displays oder Daten haftet die Fotografin - wenn nichts anderes vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.
Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten an abgebildeten Personen oder Objekten, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.

3.
Die Fotografin verwahrt die Negative sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative nach 3 Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten.

4.
Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistung der Hersteller des Fotomaterials.

5.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Datenträgern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung zu erfolgen hat.



§ 5 Nebenpflichten

1.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Die Fotografin wird von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, von dem Auftraggeber unwiderruflich freigestellt.

2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, ggf. Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.



§ 6 Digitale Fotografie

1.
Die Digitalisierung, Speicherung, elektronische Veränderung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich gesondert mit übertragen wurde.



§ 7 Bildbearbeitung

1.
Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Fotocomposing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit (M) zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lichtbilder der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektion, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung von Lichtbildern zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.



§ 8 Nutzung und Verbreitung

1.
Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin mit dem Auftraggeber gestattet.

2.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

3.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

4.
Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5.
Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.

6.
Der Auftraggeber bzw. die Beteiligten erklären sich mit der Auftragserteilung einverstanden, dass die entstandenen Fotos zur Eigenwerbung / zur Veröffentlichung der Fotografin benutzt werden dürfen, z. B. im Internet, in Fremdmedien oder in Veröffentlichungen z.B. in Buchform. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.



§ 9 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Kunde nicht Verbraucher ist. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.



§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

Stand : März 2008